Differenzierungsklausel

Differenzierungsklausel
Klausel in Tarifverträgen, die bezweckt, den nicht organisierten Arbeitnehmern einen Anreiz zum Beitritt zur Gewerkschaft zu geben. D. wollen die tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichten, den tarifgebundenen Arbeitnehmern höhere Leistungen zu gewähren als den nichttarifgebundenen. Nach der Rechtsprechung des BAG sind D. wegen Verstoßes gegen die negative Koalitionsfreiheit unzulässig.
- Arten:  Spannenklausel;  Tarifausschlussklausel.
- Vgl. auch  Tarifautonomie.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Tarifausschlussklausel — ⇡ Differenzierungsklausel in Tarifverträgen, die bezweckt, den anders oder nicht organisierten Arbeitnehmern bestimmte tarifvertragliche Vergünstigungen vorzuenthalten. T. sind nach der Rechtsprechung unzulässig …   Lexikon der Economics

  • Spannenklausel — Art der ⇡ Differenzierungsklausel. Sie sichert den tarifgebundenen Arbeitnehmern (⇡ Tarifgebundenheit) eine bestimmte Vergünstigung derart, dass es dem Arbeitgeber zwar nicht verboten ist, auch den nicht tarifgebundenen einen Vorteil der gleichen …   Lexikon der Economics

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